Statuten des Vereins (Auszug)
Freizeit und Goldwaschverein
“Die Waschbären“
§ 1: Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen ”Freizeit und Goldwaschverein Die
Waschbären“.
(2) Er hat seinen Sitz in
Schranawand, (2442 Schranawand, Feuerwehrplatz 4) und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen
ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die Vereinigung aller am Mineral "
Gold " interessierten Kreise. Die hobbymäßige Ausübung des
Goldwaschens unter naturkundlichen und wissenschaftlichen Aspekten.
Durchführung von sportlichen Wettkämpfen im Bereich des
Goldwaschens mit nationaler und internationaler Beteiligung (
Vereins-, Ort-, Staatsmeisterschaften, etc. )
Die höchsten Ziele erreicht der Verein vor allem durch die gemeinsame Ausübung des Goldwäscherhobbies mit Heranbildung von jugendlichen Mitgliedern, gesellige Zusammenkünfte, Durchführung von Veranstaltungen bzw. deren Besuch (Meisterschaften im In- und Ausland)
§ 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Sponsoren
d) Spenden
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die
sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des
Vereins können alle physischen Personen ungeachtet ihres Alters,
Geschlechtes oder ihrer Staatsangehörigkeit sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt
die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Den kompletten Text der Statuten erhalten Sie auf Anfrage.