Statuten des Vereins

Statuten des Vereins (Auszug)

Freizeit und Goldwaschverein
“Die Waschbären“

 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 (1)     Der Verein  führt den Namen ”Freizeit und Goldwaschverein Die Waschbären“.
 (2)     Er hat seinen Sitz in Schranawand, (2442 Schranawand, Feuerwehrplatz 4) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
 (3)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 § 2: Zweck
Die Vereinigung aller am Mineral " Gold " interessierten Kreise. Die hobbymäßige Ausübung des Goldwaschens unter naturkundlichen und wissenschaftlichen Aspekten. Durchführung von sportlichen Wettkämpfen im Bereich des Goldwaschens mit nationaler und internationaler Beteiligung ( Vereins-, Ort-, Staatsmeisterschaften, etc. )

Die höchsten Ziele erreicht der Verein vor allem durch die gemeinsame Ausübung des Goldwäscherhobbies mit Heranbildung von jugendlichen Mitgliedern, gesellige Zusammenkünfte, Durchführung von Veranstaltungen bzw. deren Besuch (Meisterschaften im In- und Ausland)

 § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)       Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)       Veranstaltungen
c)       Sponsoren
d)       Spenden

 § 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)     Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ungeachtet ihres Alters, Geschlechtes oder ihrer Staatsangehörigkeit sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Den kompletten Text der Statuten erhalten Sie auf Anfrage.